Der Punkt greift wohl schonmal nicht (mehr):
_festus_ schrieb am 05.08.2022 11:44:
Falle des Transports der Turbine nach Russland besteht die Gefahr, dass die kanadischen Behörden dies als Verstoß gegen die Bedingungen der erteilten Genehmigung oder als Umgehung derselben betrachten. Das wiederum könnte dazu führen, dass die Genehmigung entzogen wird und andere Turbinen der Portovaja-Kompressorstation nicht mehr in Kanada überholt werden können.
Die Lieferung von Kanada nach Deutschland birgt ebenfalls Risiken im Zusammenhang mit der Anwendung von EU-Sanktionen. Insbesondere die Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 833/2014 (in ihrer geänderten und ergänzten Fassung) sehen vor, dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, der Verkauf oder die Ausfuhr von Gasturbinentriebwerken, Technologie und anderen in den Sanktionslisten aufgeführten Gütern direkt oder indirekt an Personen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland verboten ist, und zwar unabhängig davon, ob die aufgeführten Güter oder Technologien in der EU hergestellt wurden.
X.A.VII.002
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Gasturbinentriebwerke sowie deren Bestandteile.
a)
nicht belegt,b)
nicht belegt,c)
Gasturbinenflugtriebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32022R0394
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32022R0328