"Seit Juni 2005 hat die Polizei das Recht, aufgrund ihrer
"Lageerkenntnisse" sogenannte "Gefahrengebiete" zu definieren, in
denen sie "Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität
feststellen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen" darf. (§ 4
Abs. 2 PolDVG).
Wie sieht das ausserhalb eines Gefahrngebietes aus? Habe ich dort das
Recht der Identitätsfeststellung zu wiedersprechen? In der Schweiz
darf man das, wenn einem kein Verbrechen vorgeworfen wird, wie sieht
das hier in Deutschland aus?
"Lageerkenntnisse" sogenannte "Gefahrengebiete" zu definieren, in
denen sie "Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität
feststellen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen" darf. (§ 4
Abs. 2 PolDVG).
Wie sieht das ausserhalb eines Gefahrngebietes aus? Habe ich dort das
Recht der Identitätsfeststellung zu wiedersprechen? In der Schweiz
darf man das, wenn einem kein Verbrechen vorgeworfen wird, wie sieht
das hier in Deutschland aus?