Das BAMF schreibt:
Asylberechtigt und demnach politisch verfolgt ist eine Person, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein wird, aufgrund ihrer
- Rasse (der Begriff "Rasse" wird in Anlehnung an den Vertragstext der Genfer Flüchtlingskonvention verwendet),
- Nationalität,
- politischen Überzeugung
- religiösen Grundentscheidung oder
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (als bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet),ohne eine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung zu haben.
Welcher Punkt nach Meinung des Autors trifft hier zu? Politische Überzeugung? Wie läuft das ab? Sagt der Wertrusse an der Grenze "Ich bin gegen Putin" und dann ist alles gut? Bissl naiv, oder?
"Wer vor dem Kampfeinsatz im Ukraine-Krieg flieht" hätte wohl Anspruch auf Asyl, wenn sie an Kriegsverbrechen teilnehmen würden (Grundsatzentscheidung vom EUGH 26.2.2015, C-472/13). Sonst eher nicht. Wenn ich mich aber nicht irre, sind gerade pro-werterussische und werterussische Medien und ihre Anhänger bemüht, jeder Art möglicher Kriegsverbrechen wie z.B. in Butscha zu leugnen oder gar kleinzureden, man hätte ja keine Beweise und so. Fazit: Keine Teilnahme an Kriegsverbrechen, kein Asyl als prolitischer Flüchtling, denn Fahnenflucht ist kein Grund für Asyl.