Die Weitergabe der Frage vom Verwaltungsgericht an das Bundesverfassungsgericht zeigt doch, dass der Rechtsstaat funktioniert. Du hingegen möchtest diesen Rechtsweg umgehen, nennst ihn 'rumeiern', da für dich die Sache klar ist.
Unter Rechtsstaatlichkeit ist viel mehr als nur eine übliche Überprüfungsoption zu verstehen, um z.B. eine weitere juristische Betrachtung bei "höheren" Instanzen anzurufen.
An dieser Instanzenoption, ggf. über mehrere Etappen, habe ich (wen ja wo?) argumentativ auch nicht gerüttelt. Viel essentieller ist die Art und Weise, wie jede Einzelinstanz formal einheitlich neutral und möglicherweise umfangreich begründet zu Urteilen kommt.
Das BVerfG hat ein einer Entscheidung vom 27.April 2022 legislativ gesetzlich gravierende Eingriffe in nicht disponible Grundrechte (GG-Intention) eine verfassungsrechtliche Absolution erteilt.
Dies darf man beanstanden. Daraufhin haben Rechtsgelehrte, anerkannte Verfassungsrechtler, sowie Amtsrichter schon damals hingewiesen und m.E. auch schlüssig belegt. Weil u.a. „gleichwertig“ Rechte nicht angemessen gegeneinander abgewogen wurden.
Diese Urteilsbegründung beruhte im Wesentlichen auf medizinisch-organisatorische „Fachaussagen“ einer Bundesbehörde (RKI), die der Exekutive zugerechnet werden darf. Vereinfacht ausgedrückt, hatte das BVerfG nunmehr eine neue gesetzliche Norm bzw. Verhaltensregularien zu beurteilen, welche vom Bundesgesundheitsminister auf den Weg bzw. zur parlamentarischen Abstimmung gebracht wurde. Die dabei kausal vorgenommene Herleitung des BVerfG stützt sich an entscheidenden Stellen allerdings direkt oder indirekt auf RKI-Aussagen, also einer weisungsabhängig agierenden Bundesbehörde im Zuständigkeitsbereich genau dieses Bundesministers.
Die kausale Urteilsegrüdung durch das BVerfG wurde dadurch hier und da als formalrechtlich zu dürftig bezeichnet.
Da das BVerfG während der CORONA-Heruasforderung später vorgelegte Eingaben erst gar nicht zu Prüfung angenommen hat; muss Karlsruhe spätestens nach den kürzlich einsehbaren RKI-Protokollerkenntnissen mit dem Makel leben, bei elementaren Grundrechtsbewertungen vor der staatlichen Legislative bzw. Regierung „eingeknickt“ zu sein. Manche halten zusätzlich das schon das Essen des BVerfG-Spruchkörpers bei der damaligen Bundeskanzlerin für einen moralischen Tabubruch.
Rechtsstaatlichkeit zeichnet sich ganz besonders in Krisenzeiten aus, wenn eben nicht jedes exekutive Mittel den Zweck heilig!
Nach Schlussfolgerung des VG Osnabrück (PM vom 03.09.2024) kann heute, im Nachgang zur Aussage des heutigen Präsidenten des RKI zur damals evidenzbasierend „unterstellten“ Stichhaltigkeit von RKI-Feststellungen, nicht mehr die Rede sein. Dies könnte jeder Bürger höchstselbst aus den inzwischen veröffentlichten und nicht mehr geschwärzten RKI-Protokollen entnehmen (umfangreich, und nicht immer direkt ersichtlich).
Höchst bemerkenswert ist zusätzlich, das seltsam distanzierte Verhalten offensichtlich inzwischen viel zu vielen obrigkeitsgläubiger Medien, sich eben nicht mit den RKI-Protokollinhalten vor dem Hintergrund des damaligen politischen Handelns (und Palaverns) zu beschäftigen. Wohl zu viel Arbeit, trockene Materie und Schnee von gestern? Hierzu erscheint ein parlamentarischer Untersuchungsausschus angemessen zu sein, woran die beiden großen Parteien leider kein Interesse erkennen lassen. Der Maskendeal im Bundesgesundheitsministerium mit zweifelhaft unnnötigen (!) Milliardenausgaben macht eine parlamentarisch-demokratische CORONA-Auarbeitung nicht einfacher!
Von den weitgehend gleichen Richtern am BVerfG darf nun spätestens im Lichte der Eingabe des VG Osnabrück erwartet werden, das ihre damalige Urteilsfindung zu CORONA-Sachverhalten (bzw. formal stark vereinfachte Verfassungsabsolution im Schnellverfahren bei elementaren Grundrechten) einer "intern" kritischen Würdigung unterzogen wird. Dies setzt bei jedem einzelnen Senatsmitglied eine gewisse Persönlichkeit hinsichtlich der eigenen Fehlbarkeit oder zumindest formalen formalen Nachlässigkeit voraus!
Unterbleibt durch das BVerfG allerdings eine daraufhin allseits überzeugende und rechtlich praktikable „Fortschreibung“ bei pandemierelevanter Rechtsauslegungsgrundsätzen, unter „gleichzeitiger“ Wahrung elementarer Grundrechte, wird der demokratische Rechtsstaat extrem nachhaltig beschädigt, bzw. essentiell in Frage zu stellen sein. Allen Wohl und keinem Weh ist leider ein Verhalteb von selbstvergessenen Politikern, aber doch hoffentlich nicht bei Verfassungsjuristen!
In der Bundesrepublik könnte nach inhaltlich unveränderlicher Herleitungsüberprüfung (1 BvR 2649/21) auch in anderen Rechtsbereichen, ohne wirklich objektiv neutrale und nachhaltig „anzurufende“ Verfassungsüberprüfung, faktisch jedes bisher als unveräußerlich eingestufte Grundrecht nur durch einfache Gesetzgebungsmehrheiten im jeweils aktuellen Partei- oder Koalitionsinteresse „gestaltet“ werden. UNWAHRSCHEINLICH? Wohl kaum!
Werden nur die jüngsten politischen Anstrengungsbemühungen hinsichtlich gesetzlich eingeforderter Verschärfungstatbestände bei heute schon umfangreich wahrzunehmenden Vollzugdefiziten betrachtet, erscheinen Grundrechte demnächst nur noch empfehlenden Charakter zu haben.
Lieb Vaterland magst ruhig bleiben Wir werden leider damit leben müssen (oder auswandern müssen), wennin einer schon real existierenden, und zukünftig krakenhaft noch weiter wuchernden Parteiendemokratur keine rechtsstattliche Schranken mehr gesetzt werden!