collapsar schrieb am 7. Januar 2014 14:20
> eine gmbh haftet schonmal nicht, genausowenig, wie der
> verantwortliche manager.
Natürlich haften sowohl eine GmbH selbst als auch der
Geschäftsführer.
Die Beschränkung im Namen bezieht sich lediglich auf das Vermögen der
Anteilseigner. Die haften wie bei der AG nur mit ihrer Einlage.
Verfügt die Kapitalgesellschaft über eigenes Vermögen haftet sie auch
damit.
> eine ag haftet in dem sinne, daß die
> anteilseigner haften.
Anteilseigner nur mit ihrer Einlage. Die AG mit ihrem Vermögen.
> der manager haftet auch hier nicht, insb. nicht
> in der konstellation, daß er die interessen eines renditeorientierten
> hauptaktionärs (vulgo: heuschrecke) verfolgt und damit baden geht.
> dann haften nämlich alle anderen aktionäre für den strategischen
> fehler des hauptaktionärs oder die unzulängliche implementierung
> durch das management.
Sowohl Manager einer AG als auch Geschäftsführer einer GmbH haften
sowohl im Innen- (Gegenüber den Eigentümern der Geselslchaft) als
auch im Außenverhältnis (gegenüber Dritten). Das geht in seltenen
Fällen bis zum Durchgriff auf das Privatvermögen (z.B. absichtliches
Nichtzahlen der SV-Beiträge)
Es wird auch häufiger geklagt als man meinen mag. Ein gebrochener
Beckenring sorgt allerdings für mehr mediales Interesse.
> eine gmbh haftet schonmal nicht, genausowenig, wie der
> verantwortliche manager.
Natürlich haften sowohl eine GmbH selbst als auch der
Geschäftsführer.
Die Beschränkung im Namen bezieht sich lediglich auf das Vermögen der
Anteilseigner. Die haften wie bei der AG nur mit ihrer Einlage.
Verfügt die Kapitalgesellschaft über eigenes Vermögen haftet sie auch
damit.
> eine ag haftet in dem sinne, daß die
> anteilseigner haften.
Anteilseigner nur mit ihrer Einlage. Die AG mit ihrem Vermögen.
> der manager haftet auch hier nicht, insb. nicht
> in der konstellation, daß er die interessen eines renditeorientierten
> hauptaktionärs (vulgo: heuschrecke) verfolgt und damit baden geht.
> dann haften nämlich alle anderen aktionäre für den strategischen
> fehler des hauptaktionärs oder die unzulängliche implementierung
> durch das management.
Sowohl Manager einer AG als auch Geschäftsführer einer GmbH haften
sowohl im Innen- (Gegenüber den Eigentümern der Geselslchaft) als
auch im Außenverhältnis (gegenüber Dritten). Das geht in seltenen
Fällen bis zum Durchgriff auf das Privatvermögen (z.B. absichtliches
Nichtzahlen der SV-Beiträge)
Es wird auch häufiger geklagt als man meinen mag. Ein gebrochener
Beckenring sorgt allerdings für mehr mediales Interesse.