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  • szul

mehr als 1000 Beiträge seit 25.06.2003

Ach so, daher der Verweis auf das Grundgesetz von den beiden.

Pseudonymuse schrieb am 08.08.2024 20:49:

Wie vielen „Rechtskundigen“ ...
scheint Herrn Baum der signifikante Umstand einer Normenhierarchie nicht bekannt zu sein, an deren Spitze in der BRiD das Grundgesetz steht.

Ach so, daher der Verweis auf das Grundgesetz von den beiden.
Oh, wait...?!?

Baum und Schulze sind überzeugt, dass das Compact-Verbot vor Gericht Bestand haben wird. Sie vertreten die Auffassung, dass das Bundesinnenministerium "kein Presseorgan verboten" habe, sondern mit der GmbH eine Vereinigung im Sinne des Artikels 9 des Grundgesetzes.

Und was steht da?

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

Was also auch laut Grundgesetz erstmal bleibt,
ist dass eine "Gesellschaft" verboten wurde.

Und dass der von dir zitierte Art 5 GG eine Einschränkung hat,
hast du leider (ausversehen?) verschwiegen:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5
(1) ...
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

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