Arutha schrieb am 09.08.2024 13:03:
hrwe schrieb am 09.08.2024 08:44:
Arutha schrieb am 09.08.2024 07:48:
hrwe schrieb am 08.08.2024 20:11:
Es geht eben, wie im Artikel auch steht, eher nur am Rand um das Magazin sondern um die Organisation dahinter.
Der Verein war wohl eher ein Anlaufpunkt und Geldbeschaffungsvehikel, der auch ein Vereinsblättchen herausgebracht hat.
Insofern könnte das Verbot Bestand haben. Mal sehen, was die Gerichte dazu sagen.Wenn dem so wäre, bildet das doch immer noch keine Argumentation das Magazin zu verbieten.Dieses bleibt doch durch das Grundgesetz geschützt.
Ein verbotener Verein bringt weiter ein Magazin heraus?
Wenn der Verein und seine Aktivitäten verboten sind, gehört das wohl dazu, da es Mittel zu dem jetzt verbotenen Zweck war.Quatsch. Wenn das Magazin Mittel eines verboten Zwecks wäre hätte man es direkt verboten.
Offenbar gelingt dort niemand den Nachweis, immerhin gibt es keine Verurteilungen.
Kein Quatsch.
Das Magazin war mit Sicherheit nicht der Hauptgrund für das Verbot. Wie gesagt: 40 Tsd. Auflage.
Zudem hatten viele Zeitungsverkäufer das Blatt schon delisted.
https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/compact-magazin-verkauf-bahnhof-buchhaendler-press-books-100~amp.html