Gasmann schrieb am 08.08.2024 16:10:
Kein Wort darüber, welche Straftaten von Compact-"Mitgliedern" begangen...
Dafür müssten separate Anklagen erfolgen.
Wenn es derartiges geben sollte,
hätte das also höchstens indirekt mit dem Verbot zu tun.
... oder welche verbotenen Inhalte in Compact verbreitet wurden.
Das ist Inhalt der Verbotsbegründung,
wird aber auch von den beiden Autoren angesprochen:
"wachsende Aggressivität und die Tendenz zum Umsturz".
Auch kein Wort darüber, Presseorgane kurzerhand zu Vereinen zu erklären, um sie verbieten...
Äh, doch, sogar recht klar und deutlich:
Sie vertreten die Auffassung, dass das Bundesinnenministerium "kein Presseorgan verboten" habe, sondern mit der GmbH eine Vereinigung im Sinne des Artikels 9 des Grundgesetzes.
Da wurde also kein Presseorgan "kurzerhand" zum Verein erklärt,
sondern nur das Grundgesetz angewendet:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
Und auch das hier ist eine steile These:
und ohne gerichtlichen Beschluss durchsuchen und alle Vermögenswerte beschlagnahmen zu können.
Ziel des Verbots war es also deiner Meinung nach,
ein "Presseorgan" ohne gerichtlichen Beschluss durchsuchen zu können?
Also zum einen war das wohl nicht das "Ziel",
und zum anderen muss jede Durchsuchung richterlich genehigt werden.
Dass so ein Durchsuchungsbeschluss nach so einem Verbot nur eine Formsache ist,
ist vielleicht eher kritikwürdig, aber eben ein anderes Thema.