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  • Pseudonymuse

719 Beiträge seit 24.08.2015

Wie vielen „Rechtskundigen“

scheint Herrn Baum der signifikante Umstand einer Normenhierarchie nicht bekannt zu sein, an deren Spitze in der BRiD das Grundgesetz steht.

Diese oberste, gültige Rechtsnorm in der BRiD definiert in Bezug auf der strittigen Sachverhalt: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Da findet sich weder ein Konjunktiv noch eine Relativierung! Im Gegensatz zu:

Compact-Verbot kann vor Grundrecht der Meinungsfreiheit bestehen

Und etwas weiter vorne in der obersten gültigen Norm: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Falls zwei Normen aus unterschiedlichen Rängen denselben Sachverhalt regeln, muss die Regelung der höheren Norm angewendet werden!

Das Vereinsgesetz auf dessen Basis das Verbot fahrig suggestiv („aggressives Verhalten“, „Vernetzung mit Schlüsselfiguren der "Neuen Rechten“ oder „ um mehr als nur Worte“ ) begründet wird, ist in der Rechtsnormenhierarchie unzweifelhaft niederrangiger und damit im geg. Kontext irrelevant. Das Verbot ist und bleibt rechtswidrig, selbst wenn Herr Baum im Artikel unzählige Male das Framing liberal bekommt.

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