Im Strafgesetzbuch ist unter § 240 Absatz 3 klar geregelt, dass auch der Versuch strafbar ist. Die versuchte Nötigung entsteht, wenn sich das Opfer der ungewollten Willensbeugung widersetzt und sich dementsprechend nicht zu der vom Täter geforderten Handlung zwingen lässt.
"Und überhaupt der Missbrauch durch Amtsträger, durch Befugnisse und Stellung"
Immer schön den Rechtsweg einhalten!