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  • batizeva

236 Beiträge seit 26.08.2021

grundsätzlich erlaubter Zweck

Die Heranziehung eines drastischen Vergleichs dient einem grundsätzlich erlaubten Zweck, nämlich in einer von Werbung reizüberfluteten Gesellschaft Aufmerksamkeit für ein Anliegen zu erzielen.

Steht so in der Urteilsbegründung zum "Holocaust auf dem Teller"-Urteil.
Schade, daß das beim holländischen Gericht nicht zur Sprache gebracht wurde.

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