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Avatar von bombjack

mehr als 1000 Beiträge seit 29.12.2000

Re: FYI: CDU-Stadtrat stellt Strafanzeige ( §180 Strafgesetzbuch )

Dann sollte der Typ den vollständigen §180 StgB lesen:

[...] Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
[...]

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__180.html

und aufhören sich so aufzuplustern....und fürs "gröblich verletzen" muss da schon etwas mehr vorhanden sein.....

bombjack

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