Dann sollte der Typ den vollständigen §180 StgB lesen:
[...] Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
[...]
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__180.html
und aufhören sich so aufzuplustern....und fürs "gröblich verletzen" muss da schon etwas mehr vorhanden sein.....
bombjack