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  • Giordano B

803 Beiträge seit 06.10.2015

Re: Nochmal zur Verfassungsfeindlichkeit dieser Forderung

Kruntreschte sinnt edwah bey Knakis einkeschrengd.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/__196.html

Und natürlich nur bei Inhaftierten, nicht bei jedermann.

Genau so können auch die Grundrechte von infektiösen Personen oder zum Schutz gegen eine Infektionskrankheit bei Personen, die diese verbreiten können, eingeschränkt werden.
Aber eben nur bei diesen.

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