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  • TELEDEMOS

865 Beiträge seit 03.01.2021

Re: Nochmal zur Verfassungsfeindlichkeit dieser Forderung

Giordano B schrieb am 09.04.2021 16:46:

Genau so können auch die Grundrechte von infektiösen Personen oder zum Schutz gegen eine Infektionskrankheit bei Personen, die diese verbreiten können, eingeschränkt werden.
Aber eben nur bei diesen.

Dies aber nur weil das Infektions_SCHMUTZ_gesetz sich nicht an die Normenhirarchie hält und GRUNDRECHTE die im GG für alle gleich garantiert und als NICHT VERHANDELBAR gelten schlichtweg aushebelt!

Das wird korrigiert werden, soviel ist sicher!

Daher. Das GG unterscheidet nicht zwischen GEIMPFETEN UND UNGEIMPFTEN, es unterscheidet auch nicht zwischen INFIZIERTEN UND NICHT INFIZIERTEN daher kann ein untergeordnetes Gesetz nicht das übergeordnete Gesetz aushebeln indem man damit anfängt zu unterscheiden!

Mit welcher Begründung auch immer!

Die ganze Nummer ist daher lächerlich! Hier regieren offenbar absolute Laien und daraus folgend Verfassungsfeinde!

Zu blöd das GG zu verstehen aber in Ministerien arbeiten! Ich finde das ausgesprochen putzig und possierlich!

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (09.04.2021 21:35).

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