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  • Giordano B

803 Beiträge seit 06.10.2015

Re: Nochmal zur Verfassungsfeindlichkeit dieser Forderung

Rechtsmittel hat man grundsätzlich immer, die Möglichkeiten unterscheiden sich nur nach dem Kontext.
Im Strafprozess - also vor der Inhaftierung - hat man die entsprechenden Rechtsmittel ("Verteidigung", ...). Nach dem Urteil kann man das konkrete Strafurteil anfechten, falls da der Rechtsweg nicht ausgeschöpft ist, bedingt auch bis vor ein Bundesgericht. Bis zur Urteilsaufhebung sind die Grundrechte entsprechend eingeschränkt.

Wenn man denn rechtskräftig verurteilt ist, davon schrieb ich und nicht vom Drumrum, und "sitzt", sind die Grundrechte entsprechend eingeschränkt.
Grundlage ist das 1977 in Kraft getretene oben verlinkte Gesetz.

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