Er dient nicht mehr dem Schutz der Grundrechte, sondern wird als Bundesamt durch die Regierung zum Einpeitscher für die Disziplinierung der Bevölkerung instrumentalisiert.
Anschauliche Beispiele hat Forist kjdfglhjsdfgasdjfh im ersten Kommentar dieses Artikels genannt:
In einem Fernseh-Interview, das in der Verhandlung in Augenschein genommen wurde, hatte die Frau gesagt: «Russland ist kein Aggressor.» Zudem hatte sie behauptet, das Vorgehen Russlands sei «alternativlos». Das Gericht war überzeugt, dass die Äußerungen der Frau geeignet seien, «den öffentlichen Frieden zu stören».
Die Frau wurde zu 30 Tagessätzen zu je 30€ verurteilt.
Oder erinnert Ihr Euch noch an Heinrich Bücker, der für eine (recht harmlose) Rede als Friedensaktivist (er hatte auf die Mitschuld des Westens hingewiesen und auf die Sicherheitsinteressen Russlands) einen Strafbefehl zu 50 Tagessätzen a 40 € bekommen hat (ich glaube aber, der wurde auf Einspruch kassiert...)?
Der simple Trick ist eine unerwünschte Meinungsäußerung mit einem subjektiven Straftatbestand in Verbindung zu bringen.
Wenn das Gericht feststellt, dass die Äußerungen der Frau den öffentlichen Frieden stören könnte, dann heißt das, dass die Frau zwar diese Meinung haben darf, sie ihre Meinung aber nicht äußern darf, weil eine von der gewünschten Massenmeinung konträr abweichende Meinung die Volksruhe, den öffentlichen Frieden stören könnte(!). Ob diese Äußerung tatsächlich den Frieden gestört hat wird dabei gar nicht geprüft und durch Beweiserbringung erhärtet, obwohl das ja möglich sein müsste, denn die Äußerung ist ja getan.
Zur Erinnerung noch mal das GG:
Art 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Wenn die Einschränkung der Meinungsäußerung als erheblicher Eingriff in das Grundrecht über allgemeine Gesetze erfolgt, dann sollte man doch annehmen können, dass ein Gefühl namens "geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören" nicht ausreicht, sondern Belege dazu vorgebracht werden müssten.
Bei den Aussagen handelte es sich zudem meines Wissens lediglich um die Äußerung der persönlichen Ansicht und nicht um einen Aufruf zu einer verabscheuungswürdigen Tat.
Wenn umgekehrt praktisch jede ausgrenzende, beleidigende, verhetzende, und zu Taten animierenden Aussagen, die gegen Russland, China, Russen allgemein oder Putin gerichtet sind ungeahndet bleiben, man sehe sich nur mal als Extrembeispiel die Kommentarspalten bei ZON zum Thema Ukraine an, dann hat das mit einem einheitlichen Rechtssystem nicht mehr viel gemein.
Am Schluss stellt sich angesichts des Berichts und der benannten Verfasssungsgefährder darin die Frage wessen Wohlbefinden der Verfassungsschutz tatsächlich schützt?