sprut schrieb am 21.06.2023 09:23:
Bundespost und Bundesbahn waren nie prägend für die deutsche Wirtschaftsordnung.
Du redest da vom Rückgrat des Verkehrssystems und der gesamten Kommunikationsinfrastruktur des Staates.
Dass die Bundesbahn das alleinige Rückgrat des deutschen Verkehrssystems gewesen sein soll, halte ich für ein Gerücht.
Die BRD war weltweit bekannt für ihr engmaschiges Autobahnnetz.
Das einfach so mit "waren nie prägend für die deutsche Wirtschaftsordnung" wegzuwischen erscheint nicht gerade angemessen.
Wenn Bundesbahn und Bundespost prägend für die deutsche Wirtschaftsordnung gewesen wären, denn hätte die BRD als Zentralplanungswirtschaft eingestuft werden müssen, was offensichtlich nicht der Fall war.
Übrigens behaupten ja nicht einmal die "Antikapitalisten" selbst, das die BRD mit Bundesbahn und Bundespost ist grundsätzlich anderes Wirtschaftssystem gewesen sei. Auch damals schon wollten sie den Systemwechsel, weil sie das System trotz Bundesbahn und Bundespost als "kapitalistisch" wahrnahmen.
Klingt nur gut in der Theorie, aber was das in der Praxis bedeutet sieht man z.B. an den Gesetzen, die beim GG-Artikel 10 für absoluten Kahlschlag gesorgt haben.
Wenn es nach dem Gesetzgeber ginge, wäre der Kahlschlag noch schlimmer ausgefallen. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber diesbezüglich aber wiederholt auf die Finger gehauen, was zeigt, dass der Gesetzgeber diesbezüglich eben nicht machen kann was er will.
Das Bundespost und Bundesbahn "ok" waren, hast Du nicht begründet, sondern nur behauptet. Warum dann nicht auch Bundesautoindustrie oder Bundeschemieindustrie?? Wo ist hier die Grenze.
Die Festlegung der konkreten Grenzen obliegt nicht mir. Wichtig ist an dieser Stelle nur, dass es Grenzen gibt.
Außerdem fokussierst Du dich nur auf die Verstaatlichung aller Industriebetriebe. Es gibt aber auch diverse Wirtschaftssysteme, die sich von unserer unterscheiden, aber keine 100% Verstaatlichung der Industrie beinhalten.
Ich habe auch nie behauptet, dass das Grundgesetz jede andere Wirtschaftsordnung ausschließt. Es schließt aber in der Breite alle Wirtschaftsordnungen aus, die mit den genannten Schutzrechten inkompatibel sind. Das heißt wiederum nicht, dass in Nischen nicht wiederum andere Regeln gelten können.