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  • Frieder

mehr als 1000 Beiträge seit 24.07.2000

Re: Das Grundgesetz schützt Privateigentum und Erbschaften

Populist schrieb am 21.06.2023 07:38:

Frieder schrieb am 21.06.2023 03:42:

Moment? - Kapitalismus in Grundgesetz verankert??

Das Grundgesetz schützt
Privateigentum und Erbschaften (Art. 14).

Das Grundgesetz schützt Berufsfreiheit einschließlich Gewerbefreiheit (Art. 12).

Das Grundgesetz schützt die Gründung unternehmerischer Vereinigungen und Gesellschaften (Art. 9).

Das Grundgesetz gewährleistet allgemeine Handlungsfreiheit einschließlich Vertragsfreiheit (Art. 2).

Somit schließt das Grundgesetz indirekt alle Wirtschaftsordnungen aus, die eine umfassende Verstaatlichung von Produktionsmitteln anstreben.

Nein. Siehe unten.

Man kann argumentieren, und ich persönlich würde dieser Auffassung folgen, dass "Kapitalismus" ein emergentes Phänomen ist, das sich mehr oder weniger automatisch manifestiert, wenn Privateigentum, Gewerbefreiheit und unternehmerische Vereinigungen geschützt werden.

NEIN. Punkt.
Kapitalismus basiert darauf, daß man meint *Geld würde arbeiten*. Dem ist aber nicht so, man kann nur arme Schlucker wegen ihrer Abhänigkeit von Geld zum arbeiten zwingen. Es sind auch Wirtschaftsordnungen welche Eigentum Schützen, Vertragsfreiheit etc, denkbar, die weniger Ausbeuterisch sind als der derzeit herrschende Neoliberale Kapitalismus. Zum Beispiel die soziale Marktwirtschaft, die wir bis zur Wende hatten, weil unser Hegemon Westeuropa gegen den Kommunismus immunisieren wollte.
https://www.youtube.com/watch?v=tfXLOtlYC7E

Man könnte auch unterstellen, dass ein Systemwechsel nur durch Eingriffe in die zuvor genannten Schutzrechte erzwungen werden könnte.

Punkt 1:
Mit dem Umgang des Vermögens Russischer Betriebe in Deutschland sehen wir gerade, daß die Mächtigen im Land das mit dem Schutz des Eigentums doch nicht sooo ernst nehmen. Hier müsste die Bevölkerung aufstehen.
Ausländische Investoren ziehen längerfristig ihre Konsequenzen.

Punkt 2: Grundgesetz enhält explizit Artikel zur Verstaatlichung:

Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html

Art 15
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html

Kleiner Blick in die Verfassung Hessens:
Artikel 41
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung werden
1. in Gemeineigentum überführt: der Bergbau (Kohlen, Kali, Erze), die Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugung, die Betriebe der Energiewirtschaft und das an Schie-
nen oder Oberleitungen gebundene Verkehrswesen,
2. vom Staate beaufsichtigt oder verwaltet, die Großbanken und Versicherungs-
unternehmen und diejenigen in Ziffer 1 genannten Betriebe, deren Sitz nicht in Hessen liegt.

https://hessischer-landtag.de/sites/default/files/scald/files/02_Verfassung.pdf

Da war in der Nachkriegszeit auch eine Episode eines Volksentscheids, der von den Alliierten dann kassiert wurde.... muss ich mal suchen.

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