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Re: Das Grundgesetz schützt Privateigentum und Erbschaften

Frieder schrieb am 21.06.2023 11:29:

Populist schrieb am 21.06.2023 07:38:

Man kann argumentieren, und ich persönlich würde dieser Auffassung folgen, dass "Kapitalismus" ein emergentes Phänomen ist, das sich mehr oder weniger automatisch manifestiert, wenn Privateigentum, Gewerbefreiheit und unternehmerische Vereinigungen geschützt werden.

NEIN. Punkt.
Kapitalismus basiert darauf, daß man meint *Geld würde arbeiten*.

Geld ist potentielle Verfügungsgewalt über wirtschaftliche Güter. Potentiell deshalb, weil sie nur wirksam wird, wenn jemand das Geld tatsächlich einsetzt, um Verfügungsgewalt auszuüben.

Wer Verfügungsgewalt über wirtschaftliche Güter ausübt, der kann kann Forderungen an andere stellen, die diese Güter nutzen möchten.

Das alles ist unabhängig vom Wirtschaftssystem. Es setzt nur Privateigentum voraus.

Dem ist aber nicht so, man kann nur arme Schlucker wegen ihrer Abhänigkeit von Geld zum arbeiten zwingen.

Nach Deiner Definition wären mindestens 95% aller Menschen "arme Schlucker".

Und die meisten armen Schlucker sind ebenfalls darauf angewiesen, dass andere Menschen dazu gebracht werden, für sie zu arbeiten.

Beispiel: Wenn Du ein individuelles Recht auf Gesundheitsfürsorge befürwortest, dann verlangst Du, dass andere Menschen dazu gebracht werden für kranke Menschen zu arbeiten.

Ich nenne dies die "gegenseitige Dienstbarmachung der Menschen", und diese gegenseitige Dienstbarmachung der Menschen ist ein Grundprinzip jeder funktionierenden arbeitsteiligen Volkswirtschaft.

Es sind auch Wirtschaftsordnungen welche Eigentum Schützen, Vertragsfreiheit etc, denkbar, die weniger Ausbeuterisch sind als der derzeit herrschende Neoliberale Kapitalismus. Zum Beispiel die soziale Marktwirtschaft, die wir bis zur Wende hatten, weil unser Hegemon Westeuropa gegen den Kommunismus immunisieren wollte.
https://www.youtube.com/watch?v=tfXLOtlYC7E

Deutschland hat eine Sozialleistungsquote von 30%.

Punkt 2: Grundgesetz enhält explizit Artikel zur Verstaatlichung:

Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Klar kann man punktuell enteignen. Wird doch auch gemacht. Aber eben nur punktuell aus konkretem Anlass, nicht auf breiter Front.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (21.06.2023 12:59).

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