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  • Opi Lach

193 Beiträge seit 08.03.2023

Meineid

Das scheint wohl nicht mehr aktuell zu sein?

Strafgesetzbuch (StGB) § 154 Meineid:
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Sogar in der Bibel, im Alten Testament, sind die zehn Gebote verankert. Und diese gelten nicht nur für Christen:

„Du sollst nicht falsch gegen deinen Nächsten aussagen.“

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