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  • Timo Rieg

91 Beiträge seit 30.09.2013

Falsche Eidesstattliche Versicherung ist kein Meineid

Das scheint wohl nicht mehr aktuell zu sein?
Strafgesetzbuch (StGB) § 154 Meineid:

Einschlägig laut Anklage war ja hier nicht Meineid, sondern "Falsche Versicherung an Eides Statt" (eben anstelle eines Eides), § 156 StGB. Dafür ist bei Erstbegehung i.d.R. Geldstrafe vorgesehen.
Das Verfahren wurde gemäß § 153a Abs. 2 S.1 i.V.m. Abs. 1 vorläufig eingestellt ("...zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht", was der Vorsitzende ja im Schlusswort ausgeführt hat).

Siehe auch: https://www.telepolis.de/features/Journalisten-koennen-sich-auf-eidesstattliche-Versicherungen-berufen-9310581.html

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