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  • JonChaos

mehr als 1000 Beiträge seit 07.11.2012

Die dreht doch frei...

Die Homepage wurde gesperrt und die Polizei kam zu Besuch weil sie auf ihrer Homepage öffentlich zu einer Straftat aufgerufen hat.
Organisieren und Durchführen von Versammlungen ist nämlich aktuell unter Strafe verboten.

"Dringlichkeit besteht insbesondere in der vollständigen Beseitigung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland "... ist schon pathologisch...

Und "Es wird festgestellt, dass die für Ostersamstag, 11. April 2020, 15 Uhr von der Antragstellerin angekündigte bundesweite Demonstration „Coronoia 2020. Nie wieder mit uns. Wir stehen heute auf“ nach Art. 8 II GG und 20 Abs. 4 GG zulässig ist und nicht verboten werden darf." ist der Brüller schlechthin.

Natürlich sieht Art 8 GG vor dass es Einschränkungen der Versammlungsfreiheit geben darf und wenn Gesetz sagt "jetzt nicht" dann kann man dagegen natürlich klagen.

Die Demo mit Art 20 Abs 4 zu begründen ist an Lächerlichkeit kaum zu überbieten.

Was sagt denn Art 20 Abs 4?

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Das eine andere Abhilfe möglich ist - nämlich die Gesetze auf ihre Verfassungstreue prüfen zu lassen - zeigt doch gerade die Klage selbst...

Zusammengefasst: Schon sehr lange von einem Volljuristen nicht mehr so einen Blödsinn gelesen.

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