MasterDust schrieb am 09.04.2020 19:04:
Schon die Passage, dass man doch bitte der Gegenseite kein Gehör schenken solle, verstößt gegen geltendes Recht.
Wenn Sie den von Frau Bahner angegebenen Paragraphen gelesen hätten, dann hätten Sie sich nicht mit diesem Post blamiert.
Damit nicht alle Leser jetzt googlen müssen:
§ 32 Abs. 2 BVerfGG
"(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."