Ansicht umschalten
Avatar von Henningar
  • Henningar

mehr als 1000 Beiträge seit 08.04.2014

Welche "offene Rechtsbeugung"?

"Zugleich wurde bekannt, dass Deutschland Syrer vorerst nicht mehr in die Länder überstelle, die den Asylantrag eigentlich bearbeiten müssten, sondern von dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der Dublin-III-Verordnung Gebrauch mache und den Asylantrag nun selbst bearbeite."

https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_(EU)_Nr._604/2013_(Dublin_III)

Hier der betreffende Auszug aus "Dublin III":

"(17) Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere aus humänitären Gründen ODER in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, >> UND << einen bei ihm oder einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung fest gelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zu ständig sind."

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0604

Also, Deutschland hatte das Recht Griechenland zu entlasten!

Bewerten
- +
Ansicht umschalten