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  • RonnyRobson

43 Beiträge seit 13.08.2023

VSTGB

Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
§ 6 Völkermord

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,1.

ein Mitglied der Gruppe tötet,

2.

einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,

3.

die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,

4.

Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,

5.

ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

der Knackpunkt dabei ist "Absicht". Ganz selten hat man für Völkermord die Absicht schriftlich hinterlegt, wie bei den Dokumenten von den "Wannseekonferenz". Vielmehr kann man eine Ansicht an tatsächlichen Handeln erkennen.

Die Anzahl der getöteten Menschen ist ganz bewusst auf "Einen Menschen" gesetzt worden. Damit erübrigt sich jegliche Diskussion über die "notwendige" Anzahl getöteter Menschen, ab der Mensch von Völkermord spricht.

Eine Ansicht ist zu erkennen, wenn z.b. das Toten gepaart mit anderen Merkmalen in einem Konflikt auftreten, die einen zweiten Straftatbestand in VSTGB erfüllen.

Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
§ 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung1.

einen Menschen tötet,

2.

in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,

In diesem Paragrafen im Satz 1 kommen die Worte "ausgedehnt" und "systematisch" vor. Werden die beiden Wörter auf den §6 des VSTGB angewendet, ergibt sich ein sehr klares Bild im Gaza-Streifen: Die palästinensische Bevölkerung stellt eine andere "religiöse oder ethnische Gruppe" Gruppe dar als die Israelis. Die Absicht kann man aus der ausgedehnten und systematischen Bombardierung erkennen.

Jemanden so lange "am Boden" zu Knüppeln bis er sagt: "ich kenne dein Existenzrecht an", ist widerwärtig, weil dem am Boden liegenden das Existenzrecht selbst nicht anerkannt wird.

Es ist bezeichnend, dass deutsche führende Politiker das eigene VSTGB nicht kennen.

Nimmt man den Paragrafen 6 und 7 des VSTGB zur Hand und betrachtet dann die Konflikte der letzten 25 Jahre, kann man den Völkermord Paragrafen auf viele vom "Wertewesten" unterstützte Projekte anwenden, in den unterstützte Parteien Handlungen unternahmen, die zumindest den Verdacht des Verstoßes gegen §7 des VSTGB erfüllen.

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