an heise bzw. die juristisch versierten Mitleser.
abed schrieb am 10. November 2006 15:39
> Du hast sicher die Protokolle über deinem Bett aufgehängt, so wie
> Snake...LOL!
Muss ich mir eine derartige und andauernde üble Nachrede gefallen
lassen oder greift da schon § 186 StGB?
"Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder
verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht
diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Oder trifft eher § 187 StGB (Verleumdung) zu?
"Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine
unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn
die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Gruß
Stephan
aka
TheSnake69
abed schrieb am 10. November 2006 15:39
> Du hast sicher die Protokolle über deinem Bett aufgehängt, so wie
> Snake...LOL!
Muss ich mir eine derartige und andauernde üble Nachrede gefallen
lassen oder greift da schon § 186 StGB?
"Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder
verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht
diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Oder trifft eher § 187 StGB (Verleumdung) zu?
"Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine
unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn
die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Gruß
Stephan
aka
TheSnake69