Die Abschiebung von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die sich als gewaltbereite Verfassungsfeinde (Familienehre über Rechtsstaat ect.) erwiesen haben ist keine Maßnahme des Strafvollzugs, sondern der Gefahrenabwehr!
Die Abschiebung von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die sich als gewaltbereite Verfassungsfeinde (Familienehre über Rechtsstaat ect.) erwiesen haben ist keine Maßnahme des Strafvollzugs, sondern der Gefahrenabwehr!