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  • Sentinel

mehr als 1000 Beiträge seit 08.05.2023

Die eigentliche Diskussion: Schnittmenge zw. Krimineller Vereinigung und "Clan"

Die Bildung krimineller Vereinigungen ist eine Straftat, die im § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) normiert ist. Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist. Wer eine solche Vereinigung gründet oder sich als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft12.

Die Problematik besteht nun in der Unschärfe der definitorischen Schnittmenge zwischen dem Begriff "Clan" und dem Rechtsbegriff der "kriminellen Vereinigung".

Es wäre jedoch durchaus möglich, diese Unschärfe aufzulösen, in dem operationalisiert wird, unter welchen Umständen ein "Clanmitglied" auch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung rechtlich korrekt angesehen werden kann.

Hier müsste man also ansetzen und möglichst genau definieren, welche Voraussetzungen eine Handlung (oder deren Ausbleiben) erfüllen muss, um als direkte oder indirekte Unterstützung von Tätern gewertet zu werden.
Das gibt es zum Teil natürlich schon, aber die eigentliche Herausforderung wird darin liegen, diesen Bereich zu präzisieren und/oder zu erweitern, wenn es sich um Clanstrukturen handelt und so den Bezug zur Kriminellen Vereinigung herzustellen.

Denn eines ist klar: Der Begriff der kriminellen Vereinigung wurde in einer Zeit erstellt, als kriminelle Clanstrukturen noch keine Verbreitung hierzulande hatten.

Wenn jetzt neuartige, familiär organisierte Netzwerke mit kriminellen Elementen / Teilgruppen zutage treten, die es bei der ursprünglichen Formulierung der Gesetze nicht gegeben hatte, ist doch völlig klar, dass die Gesetzeslage angepasst werden sollte an die neuen Bedingungen der Realität.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (09.08.2023 11:33).

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