Das vom Autor hier benannte Konstrukt wäre gemäß 42 AO rechtswidrig. Berlin dürfte das auch gar nicht anerkennen sondern müsste die Steuernachzahlung berechnen. Der Steuerpflichtige müsste dann den Nachweis erbringen, dass für dieses Konstrukt außersteuerliche Gründe vorliegen, was er nicht kann. Denn die Briefkastenfirma kann keinen außersteuerlichen Grund abbilden.
Das gilt übrigens für alle Steuersparmodelle.
Abgabenordnung (AO)
§ 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (03.07.2021 10:37).