Es spricht nichts gegen eine Grundsteuer, die den kommunalen Haushalten zugutekommt. Allerdings greift der Bund politisch höchst fragwürdig immer stärker in die Taschen seiner (viel zu trägen) Bürger.
Wer über eine selbst bewohnte Einzelimmobilie verfügt, hat diese überwiegend mit schon versteuertem Einkommen bezahlt (bzw. finanziert), Dies sollte im Prinzip auch im privaten Erbfall so angenommen werden (Das Haus von Oma), wenn bisher eine privat genutzte und auch zukünftig so bewohnte Liegenschaft von einem direkten Nachkommen übernommen wird
Zum Erwerbszeitpunkt fiel ja schon eine Grunderwerbssteuer an, welche allerdings in den vergangenen Jahren extrem erhöht wurde und dadurch drastisch (5 – 15% der Gesamterwerbskosten - fünfstellig!, welche sofort beim Kauf fällig werden und somit in der Regel „mitfinanziert“ werden müssen -> erhöhtes Kreditvolumen) den Erwerb von privat genutztem Eigentum verteuert.
Anstelle einer langfristigen ,Grundsteuerfestlegung, beispielsweise auf Basis des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Liegenschaftsverkauf (!), soll nunmehr künftig (über Jahre) eine zyklisch organisierte Grundsteuerermittlung (real also weiter ansteigend) von Faktoren beeinflusst werden, welche privat nutzende Käufer selten beeinflussen können.
Exemplarisch hierfür steht u.a. an dieser Stelle lokale Bodenrichtwertüberlegungen, deren Ergebniskonsequenz noch nicht einmal rechtstaatlichen Transparenzerwartungen (Wer sitzt in solchen Hinterzimmerzirkeln aufgrund welcher Entsendungsgrundlage oder gar öffentlich transparenten Wahlvorgängen bzw. Umsetzungsrichtlinien, was ist das Partikularinteresse einzelner Mitglieder in derartiger „Ausschusskonstruktionen, wie werden finale Richtwertveränderungen (über Jahre) objektiv im Detail begründet bzw. belegt, u.v.m.) genügt!
Bezüglich privat genutzter Liegenschaften (ohne ggf. einkommenssteuerrelevante Untervermietungen) haben selbst mehrere nachgelagerte Bodenrichtwertveränderungen (Was ist das Grundstück theoretisch Wert?) zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen, weil die aktuellen Bewohner längerfristig nicht beabsichtigen „umzuziehen“, bzw. weiter zu verkaufen.
Vergleichbar mit sonst alternativ aufzuwendenden Mietausgaben waren ja bisher die Finanzierungskosten im Zehnjahreszeitraum (Zinsbindung Hypothek) bekannt (ausausgaberelevant planbar). Und Instandsetzungsinvestitionen, ebenfalls aus schon versteuerten Einnahmen, liegen im legitimen Eigeninteresse der Bewohner (z.B. Erhalt der Bausubstanz); verändern aber eigentlich essentiell nicht xekutiv-externe Bewertungsmaßstäbe.
Wieso wird legislativ jetzt eine „Wertsteigerung“ als Steuerbewertungsmaßstab konstruiert, welcher faktisch aus Sicht der steuerverpflichteten Liegenschaftseigentümer bzw. privaten Nutzer, wirtschaftlich als (plakativ) „unterstelltem“ Vorteil nicht anwendbar sind (und/oder bis auf Weiteres nicht angewendet werden)?
Anstelle zentral parlamentarisch normierter Steuersatzveränderung (dann für alle) wird jetzt „willkürlich“ auf kommunaler Ebene an lokalen Steuerfeststellungsfaktoren herumgepopelt, welche demzufolge (schon im gleichen Bundesland) nicht halbwegs als steuergerecht einzustufen sind:
- Die Kirchen entrichten für ihre Ländereien gar keine Grundsteuer
- Bei Asset-Deals (als Verkauf von Projekt-GmbHs, als hauptsächlicher Eigentümer von
Grundstücken mit/ohne Bebauungen) hält sich der Fiskus hinsichtlich ach bei teilweise
zweistelligen Wertzuwächse nur bei reinen Eigentümerwechsel (Weiterverkauf unter
kommerziellen Projektentwicklern) steuerrelevant vornehm zurück. Selbst wenn dies über
Jahre mehrfach praktiziert wurde (wiederholte Spekulationsrenditen) und so bisher
naturgemäß kein Wohnraum entstehen konnte
- Bei Verkauf oder Vererbung von Unternehmen oder nur Firmenanteilen, mit oft umfangreich
„enthaltenen“ Liegenschaftswerten, gelten steuerrelevant höchst fragwürdige
„Sonderlocken“ bzw. steuerminimierende Rabatte.
- . .
Wieso etablieren die uns im Bundestag vertretenen Abgeordneten, egal welcher Farbe vorher und später nach Regierungswechseln, jetzt mächtige Steuerknebelungswerkzeug für die Kommunen? Damit diese die explosiv zunehmend Ausgabelast überhaupt noch tragen können, die ihnen der Bund z.B. aufgrund der exorbitant verteuerten Sozialgesetzgebung aufgebürdet hat!
Ist dies der Start in eine Art „Lastenausgleichsgesetzgebung Version 2.0“, wobei vorwiegend der normal verdienende Bürger mit seinem als Lebensleistung erwirtschaftetem Vermögen (Rentner mit jahrzehntelang abbezahltem Haus) zunehmend geschröpft wird, und spezifische Klientelgruppen (Banken, Unternehmen, Einkommensmillionäre, Privatstiftungen, Firmenerben, etc; aber auch Steuerhinterzieher im großen Stil, Cum-Ex-Profiteure, Geldwäscher, usw.) über (hochbezahlt) besseren Lobbyisten verfügen und somit nur homöopathische Steuerbeiträge zahlen (müssen)?
Man darf gespannt sein, was im Verlauf juristisch schon eingeleiteter Überprüfungen hinsichtlich spezifischer Steuerbewertungsregularien bzw. formaler Steuergerechtigkeitsbetrachtungen herauskommen wird. Und ob die Judikative (personell auf Bundesebene immer mehr über frühere Parlamentariern besetzt) sich immer stärker auf die Seite der handelnden Politikerkaste stellt. Weil ja sonst ja der Staat pekunär in Frage gestellt würde.
Wie lange wird von der inzwischen real existierenden Parteiendemokratur noch eine inzwischen drängende, transparent breite öffentliche Debatte verhindert, was die föderalistischen Exekutivebenen in der Bundesrepublik über welche (gerechteren) Steuerregularien im Detail noch wirklich leisten können (und es überhaupt warum weshalb genau auch müssten). Die vernebelnde Argumentationsfetzen hinsichtlich eines Aussetzens der Schuldenbremse (z.B. für punktuelle Investitionen mit gesetzlich verbindlichen Realisierungsvorgaben, und nicht wieder palavernden Absichten) lenkt doch nur von der erbärmlichen Tatsache ab, das unsere Volkvertreter die fiskalische Wahrheit und damit den „unnötigen“ Zorn der Wähler fürchten.