Art. 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet «Vertrag» eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer oder in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere Bezeichnung sie hat;
- Vertreter verschiedener Staaten besprechen etwas, direkt oder per Übersetzer.
- Aktuare der Vertreter protokollieren die Besprechungen in ihrer Sprache.
- Die Vertreter lesen die für sie angefertigten Protokolle gegen und zeichnen sie.
- Die Protokolle und mündliche Berichte informieren die Regierungen.
Der diplomatische Vertrag in Schriftform besteht aus den unterzeichneten Protokollen: zusammengehörige Urkunden unterschiedlicher Bezeichnungen und Sprachen.
Spezifisch zum 2+4-Vertrag ist zu sagen, dass die westliche Seite die mündliche Zusage zur Nicht-Erweiterung der NATO in ehemaliges Gebiet des Warschauer Pakts nicht leugnet. Weil es zuviele Zeugen gibt und jeder Beteiligte wusste, dass Deutschlands Wiedervereinigung ohne diese Zusage nicht zustande gekommen wäre, ist eine Leugnung nicht zu vermitteln. Stattdessen wird die Einforderung der mündlichen Zusage lächerlich gemacht. Wirklich lächerlich macht sich mit dem Verhalten aber die NATO.