Kleiner Auszug aus den gültigen Gesetzen:
Bundesberggesetz (BBergG)
§ 31 Förderabgabe
(1) Der Inhaber einer Bewilligung hat jährlich für die innerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt für den Bergwerkseigentümer. [....]
(2) Die Förderabgabe beträgt zehn vom Hundert des Marktwertes, der für im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnene Bodenschätze dieser Art innerhalb des Erhebungszeitraums durchschnittlich erzielt wird.
Aber:
§ 32 Feststellung, Erhebung und Änderung der Feldes- und Förderabgabe
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 30 und 31 erforderlichen Vorschriften über die Feststellung des Marktwertes und des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 sowie über die Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe zu erlassen.
So und nun dürfen wir raten, welcher Bergbau in NRW von der Förderabgabe befreit ist.....
(nö, eine Befreiung ist ja keine Subvention????)