Sinerider schrieb am 13.09.2022 17:22:
Nach dem Urteil des BVerfG stellt ALG II das sozio-ökonomische Existenzminimum dar. Daher ist eine Kürzung durch eine Verwaltungsentscheidung nicht möglich. Das müsste dann schon ein Richter nach einem Gerichtsverfahren anordnen.
Tut man das nicht, dann ist das genau nicht mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit zu vereinbaren. Ein "Wunder", dass dies so lange praktiziert werden konnte. Man redet sich damit heraus, dass ja ein Widerspruch möglich ist, der dann unweigerlich zu einem Gerichtsverfahren führt. Die Sanktion wäre also somit quasi einverständlich zu Stande gekommen.
Nun ist es halt so, dass die meisten Sanktionen vor Gericht landen und in zu vielen Fällen der ALG-II-Empfänger Recht bekommt.
Das ist für die Bundesrepublik erheblich teurer als gleich auf Sanktionen zu verzichten.
Was allgemein aus gutem Grund nicht gesagt wird: Eine Vollsanktion ist in Deutschland gar nicht möglich. Der Sanktionierte hat dann Anspruch auf Sozialhilfe.
Seit wann interessiert sich das Jobcenter fürs Recht? Schon 2010 ( 9. Februar 2010 -1 BvL 1/09- )wurde vom BVerfG der Regelsatz als unterste Grenze festgestellt, deren Unterschreitung absolut nicht zulässig ist. Genauso wie die Zwangsbedarfsgemeinschaften - es darf nicht auf Leistungen ohne subjektiven Rechtsanspruch verwiesen werden.
Interessiert keine Sau! Selbst Richter stellen fest "Sie sind eine Bedarfsgemeinschaft - basta!" und unsere Abgeordneten haben beim Händchen-heben das bedacht.
Die Sanktionsgrenze wurde mittlerweile vom BverfG auf 30% hochgesetzt.
Es stellen sich immer noch Ober-Jobcenterverbrecher lächelnd vor Kameras und verkünden Sanktionen und wie fleißig sie doch sanktionieren - und werden dafür belobigt statt bestraft...
Rainer