murdock01 schrieb am 13.09.2022 21:56:
knarr schrieb am 13.09.2022 19:52:
Sinerider schrieb am 13.09.2022 19:47:
knarr schrieb am 13.09.2022 19:46:
Sinerider schrieb am 13.09.2022 19:40:
knarr schrieb am 13.09.2022 18:45:
Sinerider schrieb am 13.09.2022 17:22:
Was allgemein aus gutem Grund nicht gesagt wird: Eine Vollsanktion ist in Deutschland gar nicht möglich. Der Sanktionierte hat dann Anspruch auf Sozialhilfe.
Der Anspruch auf Sozialhilfe bleibt Nichterwerbsfähign vorbehalten. Denk da nochmal drüber nach.
Da muss ich nicht nochmal drüber nachdenken, sondern sehe mir § 67 SGB XII an und wie es meinen Kunden in der Vergangenheit möglich war Leistungen zu erhalten.
Deine Kunden, "bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind" (in dem Fall von Sanktionen durch das Jobcenter), hat der Staat "Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten" erbracht, nachdem "sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind" aufgrund von Sanktionen? Wärst ein Held für mich, allein mir fehlt der Glaube, sorry das hätte die Wirksamkeit des eigentlichen Ziel von Sanktionen unterlaufen.
Ach, deine Aussage basierte auf Glauben?
Das war die Aussage, dass ich Deiner Ausführung was in Deutschland angeblich gar nicht möglich sein soll nicht glaube, und ich habe eine Vollsanktionierung erfahren.
Das muss dann aber vor 2019 passiert sein.
Das ist mir im Juli 2014 passiert, das Jobcenter und ich hatten damit keine Grundlage für eine Geschäftsbeziehung mehr, finde ich, besonder nachdem es sich noch zwei Monate Zeit ließ, die vom Sozialgericht zeitnah erwirkte KdU zu überweisen. Als ich 2015 mit einem Arbeitsvertrag zum Mindestlohn freundlich nach Unterstützung fragte kam dem Sachbearbeiter das Kotzen, wie er sich wörtlich ausdrückte.
2017 ist mir was ähnliches mit der Agentur für Arbeit passiert, ... aber dann kam erstmal das Urteil, auf das wenigstens ich sehnlichst gewartet hatte...
2019 hat das BVG geurteilt, dass eine Vollsanktionierung (100%) grundgesetzwidrig ist.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-074.html...
Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil zwar die Höhe einer Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten nicht beanstandet. Allerdings hat er auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt.
...
... und es dauerte 4 Jahre, bis meine Wahl des Arbeitsplatzes zum Einbringen meiner Arbeitskraft und einem dank Arbeitslosenversicherung geregelten Anspruch auf ALG I anstandslos statt gegeben wurde, das war 2021, und der bei der mündlichen Verhandlung im Sozialgericht gegen mich antretende Jurist von der Agentur für Arbeit hat mir zu meinen "Gewinn" gratuliert. Nach dieser Sanktion durch die Agentur für Arbeit sehe ich da auch keine Grundlage mehr ich eine Geschäftsbeziehung, da verdienen Mitbürger ihr Geld mit Versicherungsbetrug.