Stasi schrieb am 16.11.2024 17:02:
ich frage mich gerade, wie ein solcher Tatbestand überhaupt verfassungskonform existieren kann, wo doch angeblich vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind (Artikel 3 GG). Und da wird auch nicht zwischen Täter und Opfer unterschieden, womit dann - zumindest mal wieder meiner merkwürdigen Rechtsauffassung nach - nicht danach unterschieden werden darf, ob der mutmaßlich Beleidigte ein "unbedeutender Niemand", ein Politiker oder der Bundespräsident ist.
Bitte beachte die von mir fett markierte Stelle im Zitat, das beantwortet deine Frage:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__188.html
§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (16.11.2024 17:40).