Die EMRK erlaubt im Artikel 5 des 4. Zusatzprotokolls von 1963 explizit den Umfang der Anwendung der EMRK dauerhaft oder temporär zu beschränken, ohne das dadurch die Gültigkeit der EMRK in Gänze in Frage gestellt wird. Das schließt auch Artikel 3 des gleichen Zusatzprotokolls ein.
Nein. Das ist absolut falsch.
Es würde den Schutzzweck der EMRK unterlaufen und die ganze Konvention zu einer unverbindlichen Absichtserklärung machen. Das ist sie definitiv nicht. In Österreich hat die EMRK sei 1964 sogar Verfassungsrang, in Deutschland ist sie unmittelbar geltendes (einfaches) Recht.
Der Artikel 5 des Zusatzprotokolls, ebenso wie der ähnlich aufgebaute Artikel 56 der EMRK selber, begründen keine Einschränkungen, sondern freiwillige Ausweitungen des Geltungsbereichs. Unterschieden wird dabei zwischen Gebieten, die schon durch die Ratifikation in den Geltungsbereich fallen und Gebieten, z.B. Besitzungen in Übersee, die nicht zum Staatsgebiet zählen, wo der Mutterstaat aber freiwillig durch schriftliche Erklärung in die Verantwortung für die Einhaltung der Konvention eintritt. Das wird mit dem Begriff "Hoheitsgebiete , für deren internationale Beziehungen sie [die Vertragspartei] verantwortlich ist" beschrieben, in deren Namen sie also völkerrechtlich verbindliche internationale Verträge wie die EMRK abschließen kann.