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69 Beiträge seit 27.06.2000

Klar ...

... denn Du hälst ein Gerät zum Empfang bereit:

§ 1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
(1) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind
technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen,
nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von
Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind.
Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte
und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder
Sehstellen. Mehrere Geräte gelten dann als ein einziges
Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des
Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör-
oder Sehstelle bilden.

(2) Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang
bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang
bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen
Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl
der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt,
empfangen werden können.
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