Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung. Eine Verteidigung ist erforderlich, wenn sie das mildeste aus allen möglichen und gleichwertig effektiven Mitteln darstellt, die sich dazu eignen, den Angriff sicher und endgültig zu beenden.
Den Ausgangspunkt der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung bildet deren Eignung zur Abwehr des Angriffs. Geeignet ist eine Handlung, welche die Abwehr des Angriffs voraussichtlich erreicht oder zumindest fördern kann. Diese Prognose erfolgt von einem objektiven Standpunkt ex ante aus, wobei die Rechtsprechung dem Angegriffenen zugutehält, dass ihm im Regelfall zu wenig Zeit zur Verfügung steht, um den Sachverhalt vollständig zu erfassen. An der Geeignetheit fehlt es bei Mitteln, welche die angestrebte Verteidigung in keiner Weise fördern können. Kommen mehrere Handlungen in Frage, die in gleicher Weise geeignet sind, ist von diesen lediglich die mildeste erforderlich. Kann sich der Angegriffene somit beispielsweise sowohl durch das Verletzen als auch durch bloßes Bedrohen des Angreifers gleichermaßen verteidigen, ist nur das Bedrohen erforderlich. Sofern jedoch die Erfolgsaussichten des Bedrohens ungewiss sind, ist dies nicht gleichermaßen zur Abwehr geeignet wie das Verletzen. In diesem Fall ist daher das Verletzen erforderlich. Der Notwehrübende ist also nicht gehalten, zu seinen Lasten Risiken bei der Verteidigung einzugehen. Ebenso wenig ist er zur Flucht verpflichtet. Zwar handelt es sich hierbei um das für den Angreifer mildeste aller in Frage kommenden Mittel, allerdings stellt dies bereits begrifflich keine Verteidigung dar.
Aus Wikipedia. Das sind recht theoretische Überlegungen. Die Geeignetheit des Abwurfs zur Kriegsbeendigung ist unstrittig durch den Erfolg.
Die Frage ist nun im Nachhinein, ob auch eine Drohung ausgereicht hätte.
Im akuten Kampfgeschehen wird man das in der Regel verneinen, dass hier Drohungen nichts mehr fruchten.
Auch muss die Zumutbarkeit beachtet werden, es ist nicht zumutbar, sich einer höheren Gefährdung oder weiteren Toten auszusetzen, um Tote auf der Gegenseite zu vermeiden.
Auch ein Missverhältnis lag nicht vor, da die Zahl der Toten nicht aus dem bis dahin aufgelaufenen Todeszahlen herausragten.
Mithin war der Abwurf kein Exzess sonder als Notwehr legitim. Als Kriegshandlung sowieso.