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  • Michael Diekmann

mehr als 1000 Beiträge seit 29.11.2005

Re: Spitzensteuersatz

Man muss sich das immer wieder ins Gedächtnis holen, als 1958 das heutige bundeseinheitliche Einkommensteuergesetz in Kraft trat, setzte der Spitzensteuersatz von damals 53 Prozent erst bei 103.000 DM ein. Der Betrag hat sich damit grob mit Umrechnung auf Euro kaum bewegt. Nur damals lag der durchschnittliche Monatslohn auch bei irgendwas zwischen 600 und 800 DM. Knapp 80 Prozent kamen damals auch nicht mal über den jährlichen Freibetrag und mussten überhaupt keine Einkommensteuer zahlen.

Wenn man die Inflation berücksichtigt, ist mittlerweile ca. Faktor fünf, wären die 42 Prozent erst bei ca. 263.000 Euro fällig. Also da, wo heute der "Aufschlag" fällig wird. Wo heute der Spitzensatz anfängt müsste etwas darunter der Steuerfreibetrag liegen, wenn man es auf 1958 bezieht.

Da werden übrigens noch so einige ins staunen kommen, wenn sie die erste Gehaltsabrechnung nach den neuen Tarifabschlüssen studieren. Die Progression dürfte da bei so manchen heftig zuschlagen, so dass vom Brutto zum Inflationsausgleich recht wenig Netto übrig bleiben dürfte für den Reallohnausgleich.

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