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  • Belbo2

166 Beiträge seit 30.07.2007

Artikel 51,7 der UN-Charta

Nachfolgend der im Beitrag genannte Artikel der UN-Charta im vollständigen Wortlaut:
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Artikel 51
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.
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Bitte um Aufklärung, wo ich Satz oder Absatz 7 finde und die daraus angeblich folgende Ausnahme vom Tötungsverbot für nicht an der kriegerischen Auseinandersetzung Beteiligter.

cu

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (23.03.2022 13:21).

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