https://orf.at/stories/3330446/
„Die Verletzung der Wehrpflicht ist eine militärisch strafbare Handlung“, erinnerte eine Sprecherin des Justizministeriums. Laut Artikel vier des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist für ein derartiges Delikt das Übereinkommen aber nicht anwendbar. „Auf Basis dessen würden die österreichischen Gerichte von diesem Ablehnungsgrund Gebrauch machen.“