Urteil
des Ersten Senats vom 17. August 1956
-- 1 BvB 2/51 --
in dem Verfahren über den Antrag der Bundesregierung auf Feststellung
der Verfassungswidrigkeit der Kommunistischen Partei Deutschlands.
Entscheidungsformel:
I. 1. Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verfassungswidrig.
BVerfGE 5, 85 (86)BVerfGE 5, 85 (87)2. Die Kommunistische Partei
Deutschlands wird aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Kommunistische
Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als
Ersatzorganisationen fortzusetzen.
4. Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird
zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken
eingezogen.
II. In den Ländern werden die Minister (Senatoren) des Innern mit der
Durchführung der Entscheidung zu Ziffer I. 2. und 3. beauftragt;
insoweit stehen ihnen unmittelbare Weisungsbefugnisse gegenüber allen
Polizeiorganen zu.
Die Einziehung des Vermögens wird dem Bundesminister des Innern
übertragen, der sich der Hilfe der Minister (Senatoren) des Innern
der Länder bedienen kann.
III. Vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen diese Entscheidung oder gegen
die im Vollzuge dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden
gemäß §§ 47, 42 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht mit
Gefängnis nicht unter 6 Monaten bestraft.
>http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv005085.html
des Ersten Senats vom 17. August 1956
-- 1 BvB 2/51 --
in dem Verfahren über den Antrag der Bundesregierung auf Feststellung
der Verfassungswidrigkeit der Kommunistischen Partei Deutschlands.
Entscheidungsformel:
I. 1. Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verfassungswidrig.
BVerfGE 5, 85 (86)BVerfGE 5, 85 (87)2. Die Kommunistische Partei
Deutschlands wird aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Kommunistische
Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als
Ersatzorganisationen fortzusetzen.
4. Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird
zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken
eingezogen.
II. In den Ländern werden die Minister (Senatoren) des Innern mit der
Durchführung der Entscheidung zu Ziffer I. 2. und 3. beauftragt;
insoweit stehen ihnen unmittelbare Weisungsbefugnisse gegenüber allen
Polizeiorganen zu.
Die Einziehung des Vermögens wird dem Bundesminister des Innern
übertragen, der sich der Hilfe der Minister (Senatoren) des Innern
der Länder bedienen kann.
III. Vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen diese Entscheidung oder gegen
die im Vollzuge dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden
gemäß §§ 47, 42 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht mit
Gefängnis nicht unter 6 Monaten bestraft.
>http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv005085.html