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  • mag2000

mehr als 1000 Beiträge seit 24.07.2014

Re: 1933

SteMue70 schrieb am 24. Juli 2014 14:38

> Du arbeitest also nach dem Motto: Eine Lüge muss nur oft genug
> wiederholt werden. Dann wird sie geglaubt.

und du, Hauptsache irgendeiner schreibt nach meiner Meinung.
verstehen muss ich das ja nicht

> Aber Fakt ist:

nein, das ist kein fakt

> Das Selbstbestimmungsrecht der Bürger der Krim kann durch
> völkerrechtliche Verträge oder die Verfassung der Ukraine nicht
> aufgehoben werden. Die Krim hatte und hat als autonome Republik jedes
> Recht, einen eigenen Weg zu gehen und sich von der Ukraine zu
> separieren. Die Hilfestellung Rußlands beim Sezessionsprozeß der Krim
> war verhältnismäßig und kein Verstoß gegen das Völkerrecht.

> http://www.wissensmanufaktur.net/krim-zeitfragen

das ist eine einzige Meinung, die auch ziemlich alleine ist.

"Das Recht zur Selbstbestimmung hat als Prinzip der Uno-Charta seine
Ausformung zuerst in der Dekolonisierung und in der postkolonialen
Staatsgründungswelle erfahren. Es gibt verschiedene Formen von
Selbstbestimmung. Dazu zählen nebst der Eigenstaatlichkeit oder dem
Anschluss an einen anderen Staat innerstaatliche Formen der
Selbstbestimmung wie Minderheitenschutzarrangements oder
Autonomieregelungen als Kompromiss zwischen Selbstbestimmungswunsch
und der Achtung staatlicher territorialer Integrität. Die
internationale Praxis zieht zum Schutz dieser Integrität diese
innerstaatlich wirkenden Spielarten vor. Daher verwirklicht sich nur
in Ausnahmefällen Selbstbestimmung über bestehende Grenzen hinweg.
Auch dann handelt es sich nicht um ein einseitig ausübbares Recht,
sondern um einen international überwachten Prozess, wie das
Konfliktmanagement in Osttimor oder im Südsudan zeigte. Vor diesem
Hintergrund ist per se an einer Autonomielösung für die Krim nichts
auszusetzen. Die Krim wurde ja auch nicht so unterdrückt, dass deren
Herauslösung aus der Ukraine sich aufdrängte."

http://www.nzz.ch/meinung/debatte/der-krim-konflikt-und-das-voelkerre
cht-1.18265005

"Eine Abstimmung, die durch eine völkerrechtswidrige Gewaltanwendung
russischer Truppen ermöglicht und international nicht überwacht wird,
hat keine völkerrechtlichen Wirkungen. Unter diesen Umständen geht
ein mögliches Selbstbestimmungsrecht der lokalen Bevölkerung auch
nicht so weit, dass sich die Krim gegen den Willen der Kiewer
Regierung aus der Ukraine lösen kann. Wenn überhaupt, könnte ein
Anspruch auf Loslösung nur damit begründet werden, dass ein
Zusammenleben in einem gemeinsamen Staat aufgrund einer Geschichte
konkreter Gewalterfahrungen oder systematischer
Menschenrechtsverletzungen völlig unzumutbar geworden wäre. Das ist
aber hier nicht der Fall."

...

"Wenn man den revolutionären Akt in Kiew als demokratische Revolution
begreift – wofür viel spricht, denn auch im Osten der Ukraine hatte
der gewählte Präsident keinen Rückhalt mehr – dann ist die aktuelle
ukrainische Regierung demokratisch legitimiert. Diese Legitimation
ist zwar nicht durch Wahlen erfolgt, wohl aber durch den
revolutionären Volkswillen. Eine solche Regierung besitzt,
völkerrechtlich gesehen, alle Mittel einer Regierung."

....

"Im Völkerrecht ist es umstritten, ob ein Staat ohne Ermächtigung des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen militärisch in einem anderen
Staat zur Rettung von Menschen eingreifen darf, die unmittelbar mit
dem Tod bedroht sind. Als die NATO-Staaten im Jahr 1999 mit dieser
Begründung im Fall Kosovo Gewalt gegen Serbien anwendeten, erklärte
nicht nur Russland, sondern auch viele andere Staaten die
NATO-Operation mit gut nachvollziehbaren Gründen für
völkerrechtswidrig. Wie immer diese Streitfrage auch zu beurteilen
ist, der Fall hier liegt anders: Die Präsenz radikaler Kräfte in
einer Regierung stellt noch keine unmittelbare Bedrohung dar,
jedenfalls solange noch keine ernstzunehmenden Drohungen geäußert
worden sind. Andernfalls gäbe es auch praktisch keine Grenzen mehr
für militärische Interventionen durch dritte Staaten."

http://www.heute.de/voelkerrechtler-georg-nolte-sagt-dass-das-referen
dum-auf-der-krim-voelkerrechtlich-irrelevant-ist-32318262.html


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