Die einen könnten abgewählt werden, für die anderen ist Nichtbeachtung die größte Strafe.
das zweite mag stimmen, das erste ist definitiv falsch.
Es gibt nach aktuellem deutschen Recht keine Möglichkeit einen Gewählten wieder "abzuwählen".
Man kann zwar nicht wiederwählen (nach x Jahren) aber man kann ihn/sie/es nicht abwählen. Nichteinmal per Volksbegehren/Volksentscheid.
Man kann allerdings vor einer anonymen Anzeige gelastendes Material auf Rechner oder in Wohnung/Büro packen. Das allerdings ist wohl nicht gerade volkstümlich.