Die Einteilung in Mann und Frau basiert auf 'pbjektiven biologischen oder funktionalen Untersxhieden' - Bundesverfassungsgericht 106/53 vom Dezember 1953 auf Basis Artikel 117(1) des Grundgesetz, wobei damals Entscheide des Parlamentarischen Rates berücksichtigt wurden.
Persönlichkeitsrecht ist sehr wichtig, allerdings erlaubt es keinen Verstoßes gegen das Gleichheitsprizip.
Auch Apartheidsregeln zu zu beachten, wobei nur Mann/Frau biologisch-funtional 1975 von der UN zugelassen sind
Nur zur Gleichwertigkeit der Andersartigkeit.= Gleichberechtigung sind Unterschiede gemäß Grundgesetz 3(2) zulässig.
Gericht haben null Autorisierung des Grundgesetz zur Geschlechtsfrage, auch hier hatv106/53 nahezu alles untersagt.
Auch bei Mutterschaft sind Gerichte gemäß Grundgesetz 6(4) vom Parlamentarische Rat außen vor gestellt worden.