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  • Haschpappi

mehr als 1000 Beiträge seit 10.07.2017

Re: Ba.-Wü.: Privatisierung der öffentl. Sicherheit & Ordnung

Das ist doch bei der sog. „Ordnungspolizei“ genauso. Keinerlei Hoheitsrechte, aber Polizei im Namen. Gleich mal einschüchtern.

Bei der (kommunalen) "Ordnungspolizei" (Stadtpolizeien, Ordnungsämter) handelt es sich tatsächlich um behördliche (kommunale) Hilfspolizeibeamte, welche den Status von staatlichen Amts-/ Hoheitsträgern besitzen; diese dürfen z. B. Verwaltungsakte (Paragraph 35 Verwaltungsverfahrensgesetz) im Auftrag Ihrer Behörde erlassen und im Rahmen des jeweiligen Ordnungsrechts auch "gefahrendabwehrend" tätig werden. Hilfspolizeibeamte dürfen Personalien feststellen, Platzverweise im öffentlichen Raum erteilen und Ordnungswidrigkeiten feststellen und verfolgen.
Das alles dürfen private Citystreifen nicht, weil das deutsche Verwaltungsrecht keine(!) privaten Verwaltungsakte kennt!
In Heimsheim soll nun das staatliche Gewaltmonopol im Auftrag der Kommunalbehörde durch "public private security" verletzt werden; im Januar 2019 stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klar, dass die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Dienstleister bei der derzeitigen Rechtslage (Art. 33 Abs. 4 GG) in Deutschland nicht möglich ist (Beschluss vom 3. Januar 2020, Az: 2 Ss-Owi 963/18).
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Vergleiche:

“(…) 4.1 Die Rolle der City-Streife
In diesem Kapitel soll das Konzept der City-Streife näher betrachtet werden. Die konkreten Aufgaben der City-Streife können je nach Kommune marginal unterschiedlich sein. Grundsätzlich lässt sich jedoch festhalten, dass sie Streifengänge im öffentlichen Raum durchführt. Zu den weiteren Aufgaben gehören das Verhindern von Vandalismus und Ruhestörungen, sowie die Kontrolle ob Auflagen des Ordnungsamtes eingehalten wurden. Als Beispiel kann hier das Überprüfen von Nutzungszeiten eines Spielplatzes angeführt werden.[26]
Wie bereits im Unterpunkt 3.1 festgestellt wurde, können diese Streifen nicht mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet werden, sodass sie sich im Rahmen ihrer Auftragsausübung lediglich auf die Jedermannsrechte berufen können. Zu diesen Rechten zählen die Notwehr- und Nothilferechte nach § 227 BGB und § 32 StGB und das Festnahmerecht nach § 127 StPO. Weiterhin kann dem Sicherheitsunternehmen das Hausrecht übertragen werden, sodass sie Personen aus privaten Gebäuden des Platzes verweisen kann. Diese Befugnis ist jedoch nicht auf den öffentlichen Raum zu übertragen. Bei einem Platzverweis im öffentlichen Raum würde es sich um einen Verwaltungsakt handeln, welcher hoheitliche Befugnisse voraussetzt.
Aufgrund dieser begrenzten Befugnisse stellt sich die Frage, in welchen Bereichen die City-Streife eine Entlastung für die polizeiliche Arbeit darstellen würde. (...)“

https://www.grin.com/document/351435

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