jsjs schrieb am 09.12.2021 11:59:
Du bist halt kein Jurist.
Interessant, kennen wir uns?
Was ist eigentlich Deine Expertise um hier verfassungstheoretische Exegesen zu veröffentlichen? Hausmeister im BVerfG?
Der Paragraph im GG definiert das Prinzip. Der Staat garantiert die körperliche Unversehrtheit als Prinzip - nicht faktisch.
Körperverletzung wird im StGB geregelt. Wenn ich dir z.B. die Nase breche, dann greift nicht das GG, sondern der §223 StGB
Sorry, aber das ist Quatsch. Das GG definiert den generellen Fall, nämlich dass die körperliche Unversehrtheit generell garantiert ist. Alle Einschränkungen dazu müssen durch Gesetzte geregelt werden.
Für diese Gesetze gelten die normalen Anforderungen wir Verhältnismäßigkeit, etc.
Für alle Bürger dieses Staates gilt natürlich das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Jeder Eingriff in den Körper bedarf daher der Zustimmung durch den Patienten, alles andere gilt als Körperverletzung. Mit diesem Grundrecht ist aber auch die Sorge um die Gesundheit zu einer Privatangelegenheit erklärt. Und das ist seltsam.
... solange es nicht durch ein Gesetz anders geregelt ist, siehe z.B. Impflicht für Pocken oder Masern. Dazu hat auch das BVerfG ganz klar gesagt, dass im Falle von Infektionskrankheiten die Gesundheit gerade keine Privatangelegenheit ist, siehe Infektionsschutzgesetz.
Sorry, aber §2 GG bedeutet was darin steht und durch das BVerfG interpretiert worden ist, nicht was Du Dir wünschst.
Allerdings wie schon gesagt, die o.g. Aussage des Autors ist einfach falsch und damit auch seine restlichen Folgerungen.
Du verstehst es falsch.
Das kann ich entspannt so zurückgeben.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (09.12.2021 14:42).