ton-toni schrieb am 15.05.2018 07:43:
Nun - was für mich ein Fluchtgrund darstellt ist unerheblich.
Für Dein Beispiel reicht ein Blick ins GG:
Nach Art. 16a GG genießen „politisch Verfolgte“ Asylrecht. Keine „politische Verfolgung“ i.S.v.Art. 16a GG liegt i.d.R. vor bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände inseinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Unruhen, Revolutionen und Kriege.
Bürgerkriegsflüchtlinge, die nicht „politisch Verfolgte“ i.S.d. Asylgrundrechts sind, fallen regelmäßig auch nicht unter den Begriff der „Flüchtlinge“ i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).
Natürlich könnte man ein Teil der Geflüchteten aus Deinem Beispiel trotzdem als Kontingentflüchtlinge temporär in Deutschland aufnehmen (subsidiärer Schutzstatus). Allerdings besteht kein Grund diese (Wenn sie nicht über ausserordentlich nützliche Fähigkeiten verfügen) in unsere Gesellschaft zu integrieren.
Ansonsten gilt:
Asyl ist der Schutz für Personen, die ihr eigenes Land verlassen mussten, weil sie verfolgt werden. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte räumt allerdings keinen Rechtsanspruch auf Asyl ein, gewährt also kein Recht, Asyl zu erhalten, sondern nur das Recht, Asyl zu suchen und zu geniessen, wenn es von einem Staat gewährt wird.
Wenn also Jesiden vom IS geklöpft werden weil sie Jesiden sind haben sie keine Fluchtstatus, weil dort Krieg herrscht oder wie darf ich das jetzt verstehen?