Ich hab die Gesetze nicht gemacht...
Aber lies doch mal hier:
https://www.bundestag.de/blob/406988/d2a4a22445130a950783d29c13ca4d22/wd-2-165-15-pdf-data.pdf
"Die Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen zwischen rechtlicher
Verpflichtung und politischem Ermessen"
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt (...) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Der Status des subsidiären Schutzes ergibt sich weder aus Art. 16a GG noch aus der Genfer Flüchtlingskonvention
Bürgerkriegsflüchtlinge, die nicht unter das Asylgrundrecht fallen (und das ist die Mehrheit), wird insoweit ein subsidärer (humanitärer) Schutzstatus eingeräumt.
Danach müssen sie wieder zurück.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (15.05.2018 11:22).