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  • Mecklenburger

67 Beiträge seit 05.04.2022

Korrekturen zu den Themen KKW-Streckbetrieb, Betriebsgenehmigung und PSÜ

Es gibt in Deutschland nur noch drei Kernkraftwerke mit einer Betriebsgenehmigung, ...

Auch die derzeit nicht mehr im Leistungsbetrieb befindlichen KKW haben weiterhin gültige Betriebsgenehmigungen. Sie haben aber gem. AtG die Berechtigung zum Leistungsbetrieb verloren.

Zurzeit wird über eine Verlängerung im Streckbetrieb diskutiert. Dadurch wird quasi die restliche Kapazität der Brennelemente über längere Zeit gestreckt, die Kraftwerke können nicht auf unbegrenzte Zeit volle Leistung bringen und die verbleibenden Strommengen werden dadurch nicht wirklich mehr ...

Richtig ist, dass die KKW im Streckbetrieb nicht mehr 100 % der Nennleistung bringen können. Falsch ist, dass im Streckbetrieb keine zusätzlichen Strommengen erzeugt werden. Nach Beendigung des normalen Reaktorzyklusses werden sehr wohl zusätzliche Energiemengen im Streckbetrieb erzeugt.
Der Streckbetrieb im technischen Sinn hat erstmal gar nichts mit dem gesetzlichen Abschaltdatum zu tun. Erläuterungen dazu gibt es
hier: https://www.grs.de/de/glossar/streckbetrieb
und hier: https://www.kernd.de/kernd/Politik-und-Gesellschaft/Fakten-zur-Kernenergie/Fachartikel-Streckbetrieb.php

Wenn Politik und Medien den Begriff Streckbetrieb umdefinieren, dann sollten sie es dazusagen oder einen anderen Begriff verwenden, damit es nicht zu Missverständnissen kommt.

Außerdem müssten die rund 40 Jahre alten Kraftwerke eine umfassende Sicherheitsüberprüfung durchlaufen, deren Ergebnis offen wäre. Eine nahtlose Laufzeitverlängerung wäre also im Moment nicht möglich.

Die KKW Isar 2, Neckarwestheim 2 und Emsland gingen im Zeitraum 1988 / 89 in Betrieb. Auch mit großer Anstrengung rechne ich da kein Alter von 40 Jahren aus.

Ich stelle in Fage, dass für den jetzt diskutierten Weiterbetrieb über wenige Monate eine „umfassende Sicherheitsüberprüfung“ – etwa eine Periodische Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) - stattfinden muss. Alle Anlagen unterliegen im laufenden Aufsichtsprozess einer umfassenden kontinuierlichen Prüfung durch die Aufsichtsbehörden und hinzugezogene Sachverständige. Wollte man mit Blick auf einen anstehenden Weiterbetrieb über einen begrenzten Zeitraum eine Überprüfung vornehmen, dann kann man sich dabei aus sicherheitstechnischer Sicht auf die Aspekte konzentrieren, die dafür relevant sind. (Analog hat man es beim Stresstest infolge des Fukushima-Unfalls gehandhabt). Wie sich das aus rechtlicher Sicht darstellt, sollten Juristen bewerten. (Man wird sehen, was dazu im Gesetzentwurf stehen wird.)
Falls jetzt jemand diskutiert, dass eine vollständige PSÜ sicherheitstechnisch zwingend notwendig wäre, stelle ich mal die Frage in den Raum, warum es bisher als akzeptabel galt, sie für 3 Jahre auszusetzen, und dies so auch im AtG festgeschieben war. Aber für dreieinhalb weitere Monate Betrieb sollte der Verzicht auf eine PSÜ plötzlich nicht mehr akzeptabel sein?

Zudem kenne ich kein PSÜ-Projekt in Deutschland, für das eine Anlage abgefahren wurde. Die PSÜ (nach deutschem PSÜ-Leitfaden!) findet i.d.R. parallel zum Leistungsbetrieb statt. Eine PSÜ stünde also einer „nahtlosen Laufzeitverlängerung“ aus technischer Sicht nicht im Wege. Andere Gründe für eine Betriebsunterbrechung vor einem Weiterbetrieb über den Jahreswechsel hinaus könnte es aber durchaus geben.

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